§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freunde Sanatorium Dr. Barner“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Braunlage.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie von Wissenschaft und Forschung insbesondere des Denkmalschutzes.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Erhaltung des denkmalgeschützten Gebäudes und Inventars sowie der Gesamtanlage des Sanatoriums Dr. Barner als einem Hauptwerk des Architekten Prof. Albinmüller. Zur Verwirklichung tragen auch die Durchführung wissenschaftlicher, künstlerischer und kultureller Veranstaltungen sowie wissenschaftlicher Forschungsvorhaben bei. Ferner verwirklicht der Verein seinen Zweck durch die Einwerbung von finanziellen Mitteln.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 – leer –

§ 5 Eintritt der Mitglieder

  1. Es gibt ordentliche und fördernde Mitglieder.
  2. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden. Juristische Personen, wie z. B. Vereine, Handelsgesellschaften sowie andere Personenvereinigungen (auch BGB-Gesellschaften), können als Mitglieder aufgenommen werden.
  3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  4. Die Beitrittserklärung ist schriftlich oder per Email an die vom Vorstand zu diesem Zweck mitgeteilte Email-Adresse vorzulegen.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Eintragung in die Mitgliederliste wirksam.
  6. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  7. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Auflösung des körperschaftlichen Mitglieds, durch Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein, durch Streichung von der Mitgliederliste.
  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Jahresbeitrags im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
  4. Fördermitglieder haben einen höheren Beitrag zu leisten.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstands bleiben jeweils bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines Nachfolgers im Amt.
  4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er verfügt vor allem über die Verwendung der
Gelder zu Gunsten der Erhaltung des Sanatoriums Dr. Barner nach § 2 der Satzung.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  2. Vorstandssitzungen und Beschlüsse sind zu protokollieren.
  3. Jedes Vorstandsmitglied, das am Erscheinen zur Vorstandssitzung verhindert ist, kann sich durch ein anderes anwesendes Vorstandsmitglied seiner Wahl aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. In geeigneten Fällen kann der Vorstand einzelne Geschäfte auch zur schriftlichen Abstimmung stellen, es sei denn, dass ein Vorstandsmitglied widerspricht.
  4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er hat lediglich Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Auslagen.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Wahl des Vorstands
  2. Genehmigung des Jahresabschlusses
  3. Entlastung des Vorstands
  4. Wahl des Rechnungsprüfers
  5. Festsetzung und Höhe des Mitgliedsbeitrages
  6. Ausschluss von Mitgliedern (wobei ein Ausschluss aufgrund Zahlungsrückstands trotz Mahnung nach § 6 Absatz 4 durch Beschluss des Vorstands erfolgen kann)
  7. Beschluss über Anträge
  8. Änderung der Satzung
  9. Auflösung des Vereins

§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
    a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
    b) jährlich einmal
    c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten.
  2. Der Vorstand hat nach der nach Abs. 1 Buchst. b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine schriftliche Jahresabrechnung vorzulegen. Letztere muss von den Rechnungsprüfern geprüft sein.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen zu berufen. Die Einberufung kann per Email erfolgen, sofern das jeweilige Mitglied zugestimmt hat.
  2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
  3. Weitere Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zehn Wochentage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per Email an die zu diesem Zweck vom Vorstand mitgeteilte Email-Adresse einzureichen.

§ 15 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  2. Über die Leitung der Versammlung entscheidet der Vorstand.
  3. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von einem Viertel der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  5. Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen finden keine Berücksichtigung.

§ 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 17 Beirat

  1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Beirat gewählt werden. Die Mitglieder des Beirats werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Bestellung erfolgt für drei Jahre.
  2. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Verwirklichung der Satzungsziele.
  3. Die Fördermitglieder werden zu den Beiratssitzungen eingeladen.

§ 18 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
  3. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
  4. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Sanatorium Dr. Barner, Dr. Barner-Straße 1, 38700 Braunlage/Harz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem Zwecke des Vereins möglichst nahe kommen.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 30. September 2001 beschlossen, durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10. April 2011 geändert und in der geänderten Neufassung beschlossen.